Das LAG Niedersachsen verhandelt über Klagen auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung an Beschäftigte der VW AG

Die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen verhandelt am 29.05.2026 Streitigkeiten über die Höhe der Jubiläumssonderzahlung bei entweder 25-jähriger oder 35-jähriger Betriebszugehörigkeit für Beschäftigte der VW AG.

Der Manteltarifvertrag (MTV) sah die Zahlung einer Jubiläumsgratifikation bei 25-jähriger und 35-jähriger Werkszugehörigkeit vor. Mit dem Abrechnungslauf Dezember 2024 zahlte die VW AG die Jubiläumszahlungen an Arbeitnehmer aus, die im Lauf des Januar 1990 oder Januar 2000 angestellt wurden. Am 21.01.2025 unterzeichneten die Tarifvertragsparteien eine Neufassung des Manteltarifvertrags, die rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft trat. Eine Regelung zu Jubiläumsgratifikationen findet sich danach im MTV nicht mehr. In die ebenfalls am 21. Januar 2025 abgeschlossenen Entgelttarifverträge (ETV) und (ETVT+) wurden Regelungen aufgenommen, die die Zahlung von niedrigeren Jubiläumssonderzahlungen vorsehen.

Die VW AG teilte den Klägern nach Auszahlung der nach alter Regelung berechneten Jubiläumsgratifikation mit, dass sich diese nach der Neuregelung richte und die Differenz an sie zurückgezahlt werden müsse. Einige Kläger zahlten die Differenz zurück. Bei den Klägern, die die Differenz nicht zurückzahlten, rechnete VW die Zahlungen mit den folgenden Abrechnungen zurück. Mit den beim Arbeitsgericht Braunschweig geführten Klagen haben die Kläger die „Wiederauszahlung“ der Differenz oder die Auszahlung ihrer um die Rückforderung gekürzten Vergütung gefordert.

Den Klagen derjenigen Arbeitnehmer, die am 1. Januar 1990 oder 2000 eingetreten sind, hat das Arbeitsgericht Braunschweig stattgegeben, die Klagen derjenigen Arbeitnehmer, deren Werkszugehörigkeit zwischen dem 2. und dem 21. Januar 1990 oder 2000 begann und die Klagen derjenigen Arbeitnehmer, die nach dem 21. Januar 1990 oder 2000 angestellt wurden, hat das Arbeitsgericht Braunschweig abgewiesen.

Gegen die die Klage abweisenden Urteile haben die klagenden Arbeitnehmer, gegen die den Klagen stattgebenden Urteile die VW AG Berufung eingelegt. Die Berufungen sind in der 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts anhängig. Die ersten Termine sind in einigen Verfahren für den 29.05.2026, ab 11:00 Uhr bestimmt.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 17 SLa 829/25 u.a.

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.05.2026

Ansprechpartner/in:
Trapp, Timm Ole, VorsRiLAG

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