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Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Berufungsverhandlung über Kündigung und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. NOx-Verfahren am 2. Dezember 2020

Das Landesarbeitsgericht verhandelt am Mittwoch, den 02. Dezember 2020, 12.00 über die Berufungen beider Parteien gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig.

Der Kläger hatte die Feststellung der Unwirksamkeit insgesamt dreier jeweils fristlos, hilfsweise fristgemäß ausgesprochener Kündigungen und Zahlung von Arbeitsentgelt begehrt. Die Volkswagen AG beantragte im Wege der Widerklage die Feststellung, dass der Kläger auf Schadensersatz haftet. Die Arbeitgeberin wirft ihm vor, er habe die Nutzung unerlaubter Abgassoftware in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2011 nicht verhindert, sondern gebilligt, deren Weiterentwicklung genehmigt und Daten vernichtet. Der Kläger macht geltend, er habe erst im Juli 2015 von der Abgassoftware Kenntnis erlangt und für eine vollständige Offenlegung der Problematik gegenüber den ermittelnden US-Behörden plädiert – im Gegensatz zum damaligen Vorstandsvorsitzenden. Sein Verantwortungsbereich habe nicht die Zulassung von Fahrzeugen mit problematischer Abgassoftware umfasst. Auch der Vorwurf der Datenvernichtung sei unberechtigt. Er habe lediglich die Vernichtung einer leeren Festplatte veranlasst, bevor er von der Arbeitgeberin zur generellen Aufbewahrung von Daten verpflichtet wurde. Eine nachfolgende Kündigung wird auf die unbefugte Nutzung von Dienstwagen und Tankkarten gestützt. Die dritte Kündigung wurde im zeitlichen Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig ausgesprochen.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat die Kündigungsschutzklage und die Widerklage insgesamt abgewiesen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Verhandlung findet nicht im Fachgerichtszentrum, sondern am Raschplatz 5, 30175 Hannover statt.

Pressevertreterinnen und Pressevertreter werden vorsorglich gebeten, bis 2. November 2020 ihr beabsichtigtes Erscheinen unter LAGH-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de mitzuteilen. Die Anordnung eines Akkreditierungsverfahrens bleibt vorbehalten.

Einlass ist 1 Stunde vor Sitzungsbeginn. Besucher werden ein Kontaktformular ausfüllen müssen. Das Formular steht auf der Homepage des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (www.landesarbeitsgericht.niedersachsen.de) zum Download zur Verfügung. Es wird empfohlen, dieses bereits ausgefüllt mitzubringen.

Im Übrigen wird auf die Homepage des Landesarbeitsgerichts verwiesen, insbesondere zu den einzuhaltenden Hygienemaßnahmen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.09.2020
zuletzt aktualisiert am:
06.10.2020

Ansprechpartner/in:
Stöcke-Muhlack

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