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Arbeitsgericht Braunschweig - Klagen auf Vergütungsdifferenzen freigestellter Betriebsratsmitglieder bei der Volkswagen AG nach Gehaltsrückstufungen - Kammertermine am 05. Juli 2023 um 12:30 Uhr und 13:00 Uhr -

Am 05.07.2023 finden in zwei Verfahren vor dem Arbeitsgericht Braunschweig Kammertermine statt, in denen sich freigestellte Betriebsräte gegen ihre Entgelt-Rückstufungen durch die Volkswagen AG wehren. Insgesamt sind aktuell ca. 25 Verfahren zu dieser Thematik - ausgelöst durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2023, Az. 6 StR 133/22 - beim Arbeitsgericht Braunschweig anhängig.

In dem ersten Fall (Termin: 12:30 Uhr) klagt ein seit Mai 2002 am Standort Wolfsburg freigestelltes Betriebsratsmitglied auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen seit Oktober 2022 und die Feststellung einer Vergütung nach der Entgeltstufe 20 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags. Bei Übernahme des Betriebsratsamtes war der Kläger in die Entgeltstufe 13 eingruppiert. Nach Anpassungen jeweils durch die "Kommission Betriebsratsvergütung" erhielt der Kläger zuletzt eine Vergütung nach der Entgeltstufe 20. Seit Februar 2023 zahlt die Beklagte dem Kläger ein monatlich um ca. 640,00 Euro brutto gekürztes Gehalt auf Basis der Entgeltstufe 18. Sie begründet die Kürzung mit dem strafrechtlichen Risiko, das sich aus einem vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 10. Januar 2023 neu aufgestellten engen Rahmen bei der Festsetzung der Betriebsratsvergütung ergebe. Insbesondere habe sich der Bundesgerichtshof nicht im Detail mit der arbeitsrechtlich anerkannten sog. "hypothetischen Karriere" freigestellter Betriebsräte auseinandergesetzt, sondern eine Vergütungsentwicklung nach Amtsübernahme nur dann als berücksichtigungsfähig anerkannt, wenn die überwiegende Zahl vergleichbarer Arbeitnehmer typischerweise bei normaler betrieblicher und personeller Entwicklung eine solche Entwicklung ebenfalls genommen hat. Die Beklagte habe sich gezwungen gesehen, die Vergütung des Klägers nur noch nach einer strengen Vergleichsgruppenbetrachtung zu bemessen. Auf etwaige Angebote höher eingruppierter Stellen, die das Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit abgelehnt habe, komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht an.

In dem zweiten Fall (Termin: 13:00 Uhr) klagt ein seit Mai 2017 am Standort Salzgitter freigestelltes Betriebsratsmitglied auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen für die Monate Februar und März 2023 in Höhe von je ca. 280,00 Euro brutto. Widerklagend verlangt die Beklagte von dem Kläger die Rückzahlung überzahlter Vergütung für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 in Höhe von insgesamt ca. 1.050,00 Euro und die Feststellung, dass der Kläger nach der Entgeltstufe 12 zu vergüten ist. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes erhielt der Kläger seit etwa vier Monaten eine Vergütung nach der Entgeltstufe 13. Eine Höhergruppierung während der Amtszeit als Betriebsrat erfolgte nicht. Die Beklagte begründet die Rückstufung des Klägers damit, dass die Höhergruppierung des Klägers in die Entgeltstufe 13 im unmittelbaren Zusammenhang mit der Amtsübernahme ohne erkennbare Änderung seiner Tätigkeit erfolgt sei. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 sei eine Vergütung ausschließlich nach strenger Vergleichsgruppenbetrachtung vorzunehmen. Die Vergleichsgruppe setze sich aus Vergleichspersonen zusammen, die zum Zeitpunkt des 31.01.2017 in der Entgeltstufe 12 eingruppiert waren. Der Kläger behauptet demgegenüber, die seinerzeitige Höhergruppierung in die Entgeltstufe 13 sei aufgrund einer Erweiterung seines Tätigkeitsbereichs und Aufgabengebiets erfolgt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.06.2023

Ansprechpartner/in:
Pressestelle des Arbeitsgerichts Braunschweig

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