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Arbeitsgericht Braunschweig - Urteil in einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Braunschweig im Zusammenhang mit sog. VW-Dieselaffäre

In dem Rechtsstreit eines ehemaligen Hauptabteilungsleiters für die Dieselmotorenentwicklung gegen die Volkswagen AG hat das Arbeitsgericht Braunschweig am 14. Juli 2022 ein Urteil verkündet.

Das Arbeitsgericht Braunschweig und nachfolgend das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatten bereits eine zwischen den Parteien zunächst streitige außerordentliche Kündigung des Klägers durch die Arbeitgeberin rechtskräftig für unwirksam erklärt. Einen weiteren Kündigungsschutzantrag des Klägers - gerichtet auf eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung – hatte die Arbeitgeberin vor dem Kammertermin am 13. Juni 2022 anerkannt, woraufhin das Arbeitsgericht ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil erlassen hat.

Am 14. Juli 2022 hat das Arbeitsgericht nunmehr in der Sache ein diese Instanz abschließendes Urteil verkündet. Es hat die Arbeitgeberin dazu verurteilt, den Kläger auf einer Position zu beschäftigen, bei der er den Status Mitglied des Top-Managements beibehält und die der vom Kläger zuletzt inne gehaltenen Positionen als Leiter des Standorts Kassel, Leiter des Geschäftsfelds Getriebe, Leiter des Geschäftsfelds Gießerei sowie der Position Leiter der Abteilung Dieselmotorenentwicklung entspricht. Der Zahlungsklage des Klägers hat es nur in verhältnismäßig geringem Umfang stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Vor dem Hintergrund der unwirksamen Kündigungen erkennt das Gericht den Anspruch des Klägers an, entsprechend eines zwischen den Parteien bereits 2018 geschlossenen Vergleichs in vergleichbarer Position bei der Beklagten weiterbeschäftigt zu werden.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungsansprüche – gerichtet auf die Nachzahlung von Vergütung für die Zeit ab Mai 2020, Bonuszahlungen für die Jahre 2019 bis 2021, Schadensersatz für die Vorenthaltung von Dienstwagen nebst Tankkarte - sieht das Gericht die Klage als (zur Zeit) ganz überwiegend unbegründet an. Der Arbeitgeberin stehe insoweit ein Zurückbehaltungsrecht an den geforderten Zahlungen zu, bis der Kläger pflichtgemäß Auskunft erteilt über die Höhe seines anderweitigen Verdienstes im streitigen Vergütungszeitraum. Lediglich im Hinblick auf eine dem Kläger vorbehaltlos zugesagte Zahlung von Urlaubsentgelt in Höhe von ca. 65.000 EUR hat das Arbeitsgericht der Zahlungsklage stattgegeben.

Soweit der Kläger Auskunft über zwischenzeitliche Gehaltserhöhungen verlangt, erachtet das Arbeitsgericht die Klage mangels ausreichend bestimmter Anträge als unzulässig. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub sei bereits erfüllt.


Artikel-Informationen

erstellt am:
14.07.2022

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