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Arbeitsgericht Braunschweig - Verhandlung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Braunschweig im Zusammenhang mit sog. VW-Dieselaffäre Teil-Urteil und Beweisbeschluss verkündet

In dem Rechtsstreit des ehemaligen Hauptabteilungsleiters Dieselmotorenentwicklung gegen die Volkswagen AG hatte am 02. März 2020 vor dem Arbeitsgericht Braunschweig ein Termin zur Güte- mit anschließender Kammerverhandlung stattgefunden.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und Weiterbeschäftigung. Weiterhin verlangt er von der Arbeitgeberin Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen, die Freistellung von Prozesskosten und eine Bonuszahlung.

Die Arbeitgeberin wirft dem Kläger zur Begründung der streitgegenständlichen Kündigungen vor, er habe die Entwicklung einer unerlaubten Abgassoftware für den Markt in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2006 gebilligt und deren Verwendung nicht verhindert. Außerdem habe er an der Bewerbung der Produkte, in denen die manipulierte Software zum Einsatz kam, mitgewirkt. Der Kläger macht demgegenüber geltend, er habe keine Kenntnis vom Einsatz einer unerlaubten Abgassoftware gehabt. Er erachtet die Kündigungen daher für unwirksam und begehrt Weiterbeschäftigung als Leiter des Standortes Kassel (Baunatal) der Arbeitgeberin.

Weiterhin verlangt der Kläger von der Arbeitgeberin Schadensersatz für die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an Dritte im Rahmen des VW-internen Ermittlungsverfahrens bezüglich des Dieselskandals sowie wegen nicht erfüllter Auskunftsansprüche in Bezug auf seine personenbezogenen Daten. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien im Streit, ob Daten weitergegeben werden durften bzw. ob und inwieweit die Arbeitgeberin dem Kläger auskunftsverpflichtet ist und inwiefern die vorgeworfenen Pflichtverletzungen zu Schadensersatzansprüchen führen können.

Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Freistellung von Prozesskosten streiten die Parteien darüber, ob die Arbeitgeberin durch die zwischenzeitliche Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Kläger, die sie mittlerweile wieder zurückgenommen hat, dem Kläger in vorsätzlicher und sittenwidriger Weise Prozesskosten verursacht hat. Diesen Vorwurf weist die Arbeitgeberin zurück.

Schließlich verlangt der Kläger von der Arbeitgeberin eine Bonuszahlung für das Jahr 2018, die zumindest der Höhe nach zwischen den Parteien streitig ist, insbesondere wegen der fraglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Jahr 2018 durch die ebenfalls streitige außerordentliche Kündigung.

In der Sache hat das Arbeitsgericht Braunschweig am 11. Mai 2020 ein Teil-Urteil sowie einen Beweisbeschluss verkündet.

Mit dem Teil-Urteil erklärt das Arbeitsgericht die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Aus Sicht des Gerichts hat die Arbeitgeberin die Kündigung nicht innerhalb der für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nach dem Gesetz maßgeblichen Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen ausgesprochen.

Im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem Teil-Urteil abgewiesen. Der auf Schadensersatz gerichtete Antrag sei bereits nicht ausreichend bestimmt in Bezug auf die hiervon umfassten Datenschutzverstöße und damit unzulässig. Auch im Hinblick auf den streitgegenständlichen Bonusanspruch sei die Klage unzulässig, weil die Arbeitgeberin auf die Forderung zwischenzeitlich eine Zahlung geleistet habe und der Kläger über den verbleibenden Teil bereits einen Titel gegen die Arbeitgeberin besitze. Die zwischenzeitliche Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Kläger verpflichte die Beklagte mangels vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zudem nicht dazu, den Kläger entgegen der allgemeinen gesetzlichen Regelung von den ihm hierdurch entstehenden außergerichtlichen Prozesskosten freizustellen.

Hinsichtlich der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sieht das Arbeitsgericht weiteren Aufklärungsbedarf in Bezug auf die zwischen den Parteien streitige Frage, welchen Inhalt eine Gesprächsrunde im Jahr 2006 hatte und ob der Kläger hierüber frühzeitig Kenntnis vom Einsatz der problematischen Abgassoftware erlangt hat. Hierzu soll eine Beweisaufnahme stattfinden, in deren Rahmen zwei Zeugen zum Inhalt der Gesprächsrunde vernommen werden sollen. Den Termin zur Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht auf den 05. Oktober 2020, 12:00 Uhr, bestimmt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.05.2020

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