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Arbeitsgericht Braunschweig - Verhandlung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Braunschweig am 02. März 2020 im Zusammenhang mit sog. VW-Dieselaffäre

Verkündungstermin auf den 31. März 2020 bestimmt


In dem Rechtsstreit des ehemaligen Hauptabteilungsleiters Dieselmotorenentwicklung gegen die Volkswagen AG hat am 02. März 2020 vor dem Arbeitsgericht Braunschweig ein Termin zur Güte- mit anschließender Kammerverhandlung stattgefunden.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und Weiterbeschäftigung. Weiterhin verlangt er von der Arbeitgeberin Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen, die Freistellung von Prozesskosten und eine Bonuszahlung.

Die Arbeitgeberin wirft dem Kläger zur Begründung der streitgegenständlichen Kündigungen vor, er habe die Entwicklung einer unerlaubten Abgassoftware für den Markt in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2006 gebilligt und deren Verwendung nicht verhindert. Außerdem habe er an der Bewerbung der Produkte, in denen die manipulierte Software zum Einsatz kam, mitgewirkt. Der Kläger macht demgegenüber geltend, er habe keine Kenntnis vom Einsatz einer unerlaubten Abgassoftware gehabt. Er erachtet die Kündigungen daher für unwirksam und begehrt Weiterbeschäftigung als Leiter des Standortes Kassel (Baunatal) der Arbeitgeberin.

Weiterhin verlangt der Kläger von der Arbeitgeberin Schadensersatz für die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an Dritte im Rahmen des VW-internen Ermittlungsverfahrens bezüglich des Dieselskandals sowie wegen nicht erfüllter Auskunftsansprüche in Bezug auf seine personenbezogenen Daten. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien im Streit, ob Daten weitergegeben werden durften bzw. ob und inwieweit die Arbeitgeberin dem Kläger auskunftsverpflichtet ist und inwiefern die vorgeworfenen Pflichtverletzungen zu Schadensersatzansprüchen führen können.

Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Freistellung von Prozesskosten streiten die Parteien darüber, ob die Arbeitgeberin durch die zwischenzeitliche Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Kläger, die sie mittlerweile wieder zurückgenommen hat, dem Kläger in vorsätzlicher und sittenwidriger Weise Prozesskosten verursacht hat. Diesen Vorwurf weist die Arbeitgeberin zurück.

Schließlich verlangt der Kläger von der Arbeitgeberin eine Bonuszahlung für das Jahr 2018, die zumindest der Höhe nach zwischen den Parteien streitig ist, insbesondere wegen der fraglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Jahr 2018 durch die ebenfalls streitige außerordentliche Kündigung.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat das Arbeitsgericht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 31. März 2020, 12:00 Uhr, im Gebäude des Arbeitsgerichts Braunschweig bestimmt.


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Abbildung von Briefköpfen mit Niedersachsenlogo und Zusatz Presse Bildrechte: MF

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.03.2020

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