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erstellt am:
16.01.2024
Beim Arbeitsgericht Göttingen ist eine Kündigungsschutzklage wegen der Kündigung des technischen Betriebsleiters der Kreisabfallwirtschaft des Landkreises Northeim anhängig. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 Ca 406/23 Ö geführt. Die Güteverhandlung findet am 24.01.2024, um 11:30 Uhr, statt.
Der Kläger ist 60 Jahre alt und seit Oktober 1992 bei dem Beklagten – dem Landkreis Northeim – beschäftigt. Von 2012 bis 2018 war er (alleiniger) Betriebsleiter der Kreisabfallwirtschaft. Seit 2019 gibt es einen technischen und einen kaufmännischen Betriebsleiter (Doppelspitze). Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der kommunalen Arbeitgeber Anwendung (TVöD-VkA). Danach können Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr überschritten haben, bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden (§ 34 Abst. 3 TVöD-VkA). Eine ordentliche Kündigung ist danach ausgeschlossen.Der Beklagte ist mit dem Führungsverhalten des Klägers nicht einverstanden. Konkret geht es um einen Vorfall vom 06.11.2023. Der Kläger soll an diesem Tag eine ihm unterstelle Mitarbeiterin über einen Zeitraum von 20 Minuten in einer lauten und unangemessenen Art und Weise zurechtgewiesen haben. Ob der Vorwurf zutrifft oder nicht, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 07.12.2023 eine außerordentlich fristlose Kündigung ausgesprochen.
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben und bestreitet die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe. Er ist weiterhin der Ansicht, dass der Personalrat vor dem Ausspruch der Kündigung hätte beteiligt werden müssen. Zudem sei zu beachten, dass eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden könne.
Der Beklagte hält die Kündigung für wirksam. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht zumutbar. Aufgrund einer hilfweise ausgesprochenen „außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist“ ende das Arbeitsverhältnis spätestens am 30.06.2024. Die Beteiligung des Personalrates sei bei der Kündigung eines Amtsleiters bzw. einem in der Funktion vergleichbaren Mitarbeiter gem. § 107 Abs. 4 Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz (NPersVG) entbehrlich. Die Ausschlussfrist zum Ausspruch der Kündigung gem. § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten worden.Artikel-Informationen
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16.01.2024