Arbeitsgericht Göttingen - Streit im Betriebsrat der Herzberger Papierfabrik
Der ehemalige Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter haben beim Arbeitsgericht Göttingen die Auflösung des Betriebsrates der Firma Smurfit Kappa Herzberg Solid Board GmbH beantragt. Der Antragsschrift ist eine Liste mit in etwa 200 Unterschriften von Mitarbeitern beigefügt.
Die Antragsteller machen geltend, dass der Betriebsrat entgegen den gesetzlichen Vorgaben nur in jedem 2. Quartal eines Kalenderjahrs Betriebsversammlungen abgehalten habe (§ 42 BetrVG). In der Antragsschrift wird zudem ausgeführt, dass die beiden Antragsteller von den übrigen Mitgliedern des Betriebsrates zu Unrecht abberufen und durch zwei neue Amtsträger ersetzt worden seien. Die Neuwahl habe auf einer außerordentlichen Betriebsratssitzung stattgefunden, zu der nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Ein derartiges Vorgehen müsse ebenfalls als schwerwiegende Amtspflichtverletzung bewertet werden.
Der Betriebsrat hält den Auflösungsantrag für unbegründet. Die teilweise unterbliebenen Betriebsversammlungen würden zwar einen Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz, aber keine schwerwiegende Amtspflichtverletzung im Sinne von § 23 BetrVG darstellen. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass einer der beiden Antragsteller als ehemaliger Betriebsratsvorsitzender für die dem Betriebsrat nunmehr zum Vorwurf gemachten Versäumnisse selbst verantwortlich gewesen sei.
Der Betriebsrat sei mit der Arbeit seines (ehemaligen) Vorsitzenden unzufrieden gewesen. Dieser hätten sich aber geweigert, die Neuwahl eines Betriebsratsvorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen. Aus diesem Grund hätten sich einige Betriebsratsmitglieder dazu entschlossen, von sich aus zu einer außerordentlichen Betriebsratssitzung einzuladen. Dies gelte auch, wenn für die Einberufung der Betriebsratssitzungen an und für sich der Betriebsratsvorsitzende verantwortlich sei (§ 29 BetrVG).
Auf der außerordentlichen Betriebsratssitzung seien einschließlich der Ersatzmitglieder 10 von 11 Betriebsratsmitgliedern anwesend gewesen und ein neuer Betriebsratsvorsitzender und eine neue Stellvertreterin gewählt worden.
Am 05.12.2019 findet um 11:30 Uhr eine Güteverhandlung statt. In der Güteverhandlung wird über die Sach- und Rechtslage und über die Möglichkeiten einer gütlichen Regelung gesprochen. Sollte es keine Einigung geben, findet ein weiterer Gerichtstermin statt.
§ 23 Abs. 1 BetrVG hat folgenden Wortlaut:
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds des Betriebsrates kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
Aktenzeichen:
1 BV 24/19
Vorsitzende Richterin:
Richterin am Arbeitsgericht Diana Lutterodt
Pressesprecher:
Stv. Dir. ArbG Göttingen Cornelius Kroeschell
Prozessbevollmächtige des Betriebsrates:
Rechtsanwalt Braul, Hannover
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erstellt am:
25.11.2019