Niedersachsen klar Logo

Arbeitsgericht Osnabrück - Anspruch eines freigestellten Fußballtrainers auf vertragliche Punkteprämien -

Öffentliche Sitzung des Arbeitsgerichts Osnabrück am 23.11.2021, 13:00 Uhr - 1 Ca 242/21 -


Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf Zahlung vertraglich vereinbarter Punkteprämien während der Freistellung.

Der Kläger war vom 22.07.2020 bis zum 30.06.2021 bei der Beklagten als Cheftrainer der ersten Senioren-Mannschaft (Lizenzspielermannschaft) angestellt. Nach sieben Niederlagen der von ihm betreuten Lizenzspielermannschaft im Ligabetrieb der 2. Fußball-Bundesliga kam es zu einer zwischen den Parteien inhaltlich streitigen Freistellung des Klägers durch die Geschäftsführer der Beklagten. Die Freistellung wurde dem Kläger unter Bezugnahme auf eine vorangestellte Besprechung am 26.02.2021 als unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht mit sofortiger Wirkung ausgesprochen. Während der Freistellung konnte der Kläger aus im Einzelnen streitigen Gründen den Dienstwagen vorerst weiter nutzen und sich wunschgemäß von der Lizenzspielermannschaft verabschieden.

In der Folgezeit erzielte die Lizenzspielermannschaft im Ligabetrieb insgesamt 11 Punkte. Eine Punkteprämie erhielt der Kläger hierfür nicht. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete dann mit Ablauf zum 30.06.2021 nach den vertraglichen Bedingungen wegen Abstiegs der Lizenzspielermannschaft in die 3. Fußball-Bundesliga ohne Kündigungserklärung. Nach den vertraglichen Bedingungen der Parteien war die Beklagte berechtigt, im Falle einer Kündigung den Kläger unter Fortzahlung des festen Monatsgehalts von seiner Arbeitspflicht freizustellen. Zugleich war vereinbart, dass variable Gehaltsbestandteile bezogen auf die Freistellung nicht zu zahlen sind.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm ständen noch 11.000,00 Euro an Punkteprämien zu. Die Freistellung des Klägers sei einseitig durch die Beklagte erfolgt. Aufgrund dessen könne es bei dem Anspruch auf die Punkteprämie nicht auf die Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung durch den Kläger in dem Zeitraum ankommen.

Die vertraglichen Bedingungen im Arbeitsvertrag der Parteien, dass bei Kündigung variable Gehaltsbestandteile bezogen auf die Freistellung wegfielen, seien unwirksam. Diese stellten einen Verstoß gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Für eine wie vorliegend isolierte Freistellung ohne Kündigung enthalte der Arbeitsvertrag gerade keine Klausel über den Wegfall der Prämien. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die vertragliche Ausschlussklausel berufen. Diese sei bereits deswegen unwirksam, weil entgegen den gesetzlichen Anforderungen zur Vermeidung eines Verfalls die schriftliche Geltendmachung von Forderungen vereinbart worden ist.

Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger ständen keine Punkteprämien im Freistellungszeitraum zu. Zwischen den Parteien sei im Rahmen des Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer Sport nach der siebten Liganiederlage der Lizenzspielermannschaft hintereinander eine Freistellungsvereinbarung getroffen worden. Wegen der bis dahin vertrauensvollen Zusammenarbeit der Parteien und um die Marktposition des Klägers nicht zu schmälern habe man statt der für eine Freistellung vertraglich vorgesehene Verpflichtung zur Kündigung eine Freistellungsvereinbarung getroffen.

Der Kläger habe seine Freistellung und deren Bedingungen, insbesondere der Verzicht auf streitgegenständliche Punkteprämien durch schlüssiges Verhalten angenommen. Dies zeige auch der zeitliche Ablauf der Geltendmachung erst unmittelbar vor dem Abstieg der Mannschaft. Es sei realitätsfremd anzunehmen, dass ein freigestellter Trainer nicht schnellstmöglich auf eine fehlende Vergütungsauszahlung reagiere.

Im Übrigen seien bei Punkteprämien die Eigenart des Profisports zu berücksichtigen. Eine vertraglich garantierte Punkteprämie als Arbeitsentgelt könne im Hinblick auf den Profifußball und seine Besonderheiten gerade nicht angenommen werden. Das Arbeitsrecht im Profisport stehe vielmehr unter einem erheblich verminderten Arbeitnehmerschutz. An konkludente (schlüssige) Erklärungen seien daher im Profisport deutlich weniger strenge Maßstäbe anzusetzen, als in Fällen eines Arbeitnehmers außerhalb des Profisports. Dies gelte insbesondere, wenn ein Profisportler wie vorliegend durch professionelle Sportberater und auch noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird.

Zur Terminvorbereitung sind durch das Gericht keine Zeugen geladen worden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.11.2021

Ansprechpartner/in:
Herr Schrader

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln