Arbeitsgericht Osnabrück - Betriebliches Zutrittsrecht einer Gewerkschaft
Terminsvorschau
am 07.02.2020 um 09:10 Uhr; Gütetermin
Vorsitzender: Richter am Arbeitsgericht Holzmann
Die Parteien streiten vor dem Arbeitsgericht über das betriebliche Zutrittsrecht der klagenden Gewerkschaft. Die Beklagte ist im Bereich der Gebäudedienstleistung tätig. Die klagende Gewerkschaft ist laut ihrer Satzung für den Wirtschafts- und Verwaltungszweig „Gebäudemanagement“ als solche zuständig.
Die Beklagte verweigerte der Klägerin den durch ihren Regionalleiter angekündigten Besuch des Betriebes am 29.10.2019, bei dem der Regionalleiter der Gewerkschaft in der Mittagspause die dortigen Beschäftigten in der Kantine in persönlicher Ansprache über die Arbeit der Gewerkschaft zu informieren beabsichtigte.
Nach der Ablehnung dieses Besuchswunsches durch Nichtgestattung des Zugangs zum Betrieb begehrt die klagende Gewerkschaft nunmehr, dass das beklagte Unternehmen einmal im Kalenderhalbjahr den Zutritt von je 2 Gewerkschaftssekretären in der Zeit der Mittagspause zum Zwecke der Mitgliederwerbung und persönlicher Gespräche über deren gewerkschaftliche Aufgaben, wie die aktuelle Tarifentwicklung duldet. Die Klägerin bezieht sich hierzu auf die in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz garantierten Koalitionsbetätigung.