Artikel-Informationen
erstellt am:
13.09.2022
Ansprechpartner/in:
Herr Schrader
Die Parteien streiten um eine angemessene Entschädigung zu Gunsten der Klägerin wegen behaupteter Datenschutzverstöße.
Die Klägerin ist bei der Beklagten zu 2 (Arbeitgeberin) in deren Krankenhaus, dort im Sozialdienst beschäftigt. Die Beklagte zu 1 ist Leiterin des Sozialdienstes.
Die Beklagte zu 1 beantwortete in dieser Funktion dienstliche E-Mails, in dem sie diese nicht nur an die Klägerin richtete, sondern auch einschließlich der Ursprungsmail der Klägerin an die Beklagte zu 1 an weitere Mitarbeiter im Hause der Beklagten in „cc“ weiterleitete, so auch an die Personalleiterin.
Bei den Ursprungmails ging es um die Frage etwaiger (streitiger) Kontrollmaßnahmen der Klägerin gegenüber der Leiterin, um die Frage des Abbaus von Überstunden und um die aufgeworfene Frage etwaiger dienstlicher Missverständnisse betreffend Arbeitsplatzzuweisung.
Die Beklagte bestreitet zunächst, dass vorliegend als Anspruchsvoraussetzung personenbezogene Daten der Klägerin rechtswidrig verarbeitet worden seien. In den E-Mails seien lediglich sachliche Informationen aufgeführt, die den Tatsachen entsprächen.
Im Übrigen sei die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Arbeitsverhältnisses erlaubt, soweit die für dessen Durchführung erforderlich sei. Mit den E-Mails sei der Klägerin erforderliche Dienstanweisungen erteilt worden. Unzulässige Datenschutzverstöße seien nicht feststellbar.
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erstellt am:
13.09.2022
Ansprechpartner/in:
Herr Schrader