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Arbeitsgericht Osnabrück - Klagen Marco Antwerpen und Frank Döpper gegen den VfL Osnabrück

Am 24. Mai 2025 fand zwischen dem Drittligisten VfL Osnabrück und dem Regionalligisten TuS Blau-Weiß Lohne das Endspiel um den NFV-Pokal statt. In der Saison 2024/2025 war ein Spieler vom VfL Osnabrück an den TuS Blau-Weiß Lohne ausgeliehen, der zur neuen Saison zum VfL Osnabrück zurückkehren sollte.

Eine Woche zuvor soll der damalige Cheftrainer des VfL Osnabrück (Herr Marco Antwerpen) im Beisein seines Co-Trainers (Herr Frank Döpper) den Reha-Trainer des VfL Osnabrück im Beisein weiterer Mitarbeiter des Trainerteams bei einem gemeinsamen Abendessen in einem Restaurant aufgefordert haben, dem ausgeliehenen Spieler mitzuteilen, dass dieser nicht am Finalspiel teilnehmen solle, andernfalls brauche er zum Ende der Saison nicht zum VfL zurückzukehren. Die Ernsthaftigkeit der aufgeforderten Mitteilung soll der Cheftrainer gegenüber dem Reha-Trainer einige Tage vor dem Finalspiel nochmals bekräftigt und mit der Anmerkung ergänzt haben, der Spieler solle eine Verletzung vorschieben.

Der Spieler kam im Finale zum Einsatz und erzielte das Tor zum 4:2 (Endstand) für den TuS Blau-Weiß Lohne. Im Nachgang kündigte die VfL Osnabrück GmbH & Co.KGaA als Arbeitgeberin die Arbeitsverhältnisse mit dem Chef- und Co-Trainer außerordentlich fristlos. Hiergegen richten sich die vom Chef- und Co-Trainer erhobenen Kündigungsschutzklagen. Der VfL Osnabrück wirft dem Trainergespann ein unsportliches und unbefugtes Verhalten in Form einer versuchten Spielmanipulation vor.

Das DFB-Bundesgericht sah beim Cheftrainer in seinem Berufungsurteil vom 26. November 2025 ein unsportliches Verhalten, nicht jedoch, dass er gezielt das Ergebnis des Pokalfinalspiel habe manipulieren wollen. Der Cheftrainer habe aber erkennen und unterbinden müssen, dass sich „aus der Flachserei und diesem Gerede“ im Trainerstab um den Einsatz des ausgeliehenen Spielers die Situation eines Manipulationsversuch habe ergeben können. Das DFB-Bundesgericht belegte den Cheftrainer deswegen mit einem dreimonatigen Verbot der Ausübung seiner Trainertätigkeit, beim Co-Trainer sah es von einer Auflage ab.

Am 10. März 2026 fand vor der Zweiten Kammer des Arbeitsgerichts Osnabrück unter dem Vorsitz von Herrn Direktor ArbG Christian Hageböke eine Kammerverhandlung statt. Die Kläger hielten daran fest, keine Spielmanipulation versucht zu haben und bestritten insbesondere die vom VfL Osnabrück behaupteten Aussagen gegenüber dem Reha-Trainer. Nach einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen erging am Ende der Sitzung noch keine Entscheidung in der Sache. Die Kammer wird zunächst nachberatend die umfangreich protokollierten Zeugenaussagen werten.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde anberaumt auf den 30. März 2026 um 14:00 Uhr.

Die Verkündung findet in öffentlicher Sitzung statt.



Artikel-Informationen

erstellt am:
11.03.2026

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