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Berufungsverhandlung zur Kündigung eines Kirchenmusikers der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braun-schweig am 27. Juni 2023

Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen verhandelt am 27. Juni 2023 die Kündigungsschutzklage eines Kirchenmusikers der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig. Dieser wehrt sich gegen eine außerordentliche Kündigung vom 22. März 2022, die fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum 31. Oktober 2022 ausgesprochen wurde.

Die beklagte Landeskirche hat die Kündigung damit begründet, der Kläger habe sich Pläne offengehalten, für sich und seinen Ehemann Kinder im Wege der Leihmutterschaft in Kolumbien austragen zu lassen. Hierin liege ein erheblicher Loyalitätsverstoß, der eine weitere Zusammenarbeit auch unter Berücksichtigung der exponierten Position des Klägers als Domkantor mit bundesweitem Bekanntheitsgrad unzumutbar mache. Zudem hätten die Diskussionen um die privaten Planungen des Klägers zu Zerwürfnissen unter Mitarbeitern geführt, die in weiten Teilen eine weitere Zusammenarbeit ablehnten.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte versuche, durch die Kündigung einen bloßen Gedankenprozess zu unterbinden. Die Kirchengemeinde selbst habe für die Verbreitung des Sachverhalts gesorgt und den Kläger dadurch in seiner Reputation und möglicherweise auch wirtschaftlich schwer geschädigt.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Es hat angenommen, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sei nicht gegeben. Mit seiner Erklärung, sich die Möglichkeit einer Leihmutterschaft offenzuhalten, habe der Kläger nicht gegen eine konkrete, aus dem Selbstverständnis der Kirche folgende Loyalitätsanforderung verstoßen. Auch überwiege im Rahmen der Interessenabwägung nicht das Interesse der Kirche an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Äußerung keinen provokativen Charakter aufweise, sondern dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit unterfalle. Auch bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die öffentliche Verbreitung der Problematik auf einem Verhalten des Klägers beruhe; das Gericht erkenne hierbei einen erheblichen Eigenanteil der Landeskirche.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.

Die Verhandlung vor dem Berufungsgericht findet am 27. Juni 2023 um 11:00 statt.

Aktenzeichen: 10 Sa 762/22

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.04.2023

Ansprechpartner/in:
Trapp, Timm Ole, VorsRiLAG

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