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Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Berufungsverfahren über Kündigungsschutzklage und Arbeitsentgelt in einem der sogenannten NOx-Verfahren – Verhandlungstermin am 19. April 2021

Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung, die Zahlung von Arbeitsentgelt und seine Weiterbeschäftigung geltend, während die Volkswagen AG (VW AG) widerklagend Schadensersatz verlangt und hilfsweise die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung begehrt. Die VW AG wirft dem Kläger unter anderem vor, er habe als Leiter der Hauptabteilung „Entwicklung Aggregate Diesel“ (EAD) angeordnet, bei Motoren für den US-amerikanischen Markt eine Manipulationssoftware zu implementieren. Der Kläger bestreitet dies und macht ferner geltend, der Personalausschuss sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Ihren Auflösungsantrag stützt die VW AG auf den Vorwurf, der Kläger habe zwischen den Parteien geführte Vergleichsverhandlungen absprachewidrig nicht vertraulich behandelt.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die VW AG ferner zur Zahlung von Arbeitsentgelt verurteilt. Es hat ausgeführt: Die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis weder fristlos noch fristgemäß beendet, weil der Personalausschuss, auf den der Betriebsrat das Beteiligungsrecht übertragen habe, nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Ihm sei mitgeteilt worden, mehrere Zeugen hätten bestätigt, dass der Kläger in einer EAD-Projektrunde die behauptete Anordnung getroffen habe. Die Zeugen hätten zudem ausgesagt, die Abteilungen EAD und Antriebselektronik seien sich eigentlich einig gewesen, die Software nicht zu verwenden, und sie erst auf Anweisung des Klägers in die Motorsteuerung aufgenommen. Tatsächlich habe es nicht mehrere, sondern nur einen solchen Zeugen gegeben. Das Arbeitsverhältnis sei auch nicht gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Dies setze voraus, dass die Kündigung ausschließlich mangels sozialer Rechtfertigung unwirksam sei; vorliegend ergebe sich die Unwirksamkeit jedoch aus der fehlerhaften Betriebsratsanhörung. Unbegründet sei jedoch der Weiterbeschäftigungsantrag, denn der Kläger habe keinen Anspruch, wie beantragt gerade als Hauptabteilungsleiter EAD beschäftigt zu werden.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig hat die VW AG Berufung eingelegt. Sie wendet sich gegen die Stattgabe der Kündigungsschutzklage und der Zahlungsanträge sowie gegen die Abweisung ihres Auflösungsantrages. Ferner macht sie im Wege der Widerklage Schadensersatz in Höhe von zwei Millionen Euro geltend. Hierzu trägt sie vor, ihr seien durch Pflichtverletzungen des Klägers erhebliche Schäden in den USA entstanden, von denen ein Teilbetrag eingeklagt werde.

Das Landesarbeitsgericht verhandelt am Montag, den 19. April 2021 um 10:30 Uhr über die Berufung.

Der zur Verfügung stehende Sitzungssaal bietet auch unter Einhaltung des erforderlichen Abstands der anwesenden Personen untereinander ausreichend Sitzkapazitäten. Dennoch werden Pressevertreterinnen und Pressevertreter vorsorglich gebeten, bis zum 1. April 2021 ihr beabsichtigtes Erscheinen unter LAGH-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de mitzuteilen. Gegebenenfalls ist beabsichtigt, ein Akkreditierungsverfahren durchzuführen.

Im Übrigen wird auf die Homepage des Landesarbeitsgerichts verwiesen, insbesondere zu den einzuhaltenden Hygienemaßnahmen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.03.2021

Ansprechpartner/in:
Herr Daniel Dreher

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