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Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Berufungsverhandlung über Kündigungsschutzklage und Schadensersatzansprüche in einem der sogenannten NOx-Verfahren am 8. Februar 2021

Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung und die Zahlung von Arbeitsentgelt geltend, während die Volkswagen AG (VW AG) widerklagend die Feststellung begehrt, dass ihr die Klägerin auf Schadensersatz haftet. Die VW AG wirft ihr vor, sie habe an der Manipulation von Abgassoftware mitgewirkt, Daten gelöscht und übergeordneten Führungsebenen die Vorgänge nicht gemeldet. Die Klägerin macht geltend, sie sei lediglich mit der Erstellung einer neutralen Software befasst gewesen, über deren Verwendung sie nicht zu befinden gehabt habe. VW habe mit der Kündigung nicht nur lange Zeit zugewartet, sondern sie in Kenntnis des Sachverhaltes noch befördert. Das Kündigungsrecht sei damit verwirkt. Die der Klägerin übergeordneten Managementebenen hätten außerdem an den Manipulationen mitgewirkt; das Löschen von Daten sei auf Anweisung erfolgt.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die VW AG ferner zur Beschäftigung und zur Zahlung von Arbeitsentgelt verurteilt. Es hat ausgeführt: Die fristlose Kündigung sei unwirksam, weil die VW AG sie nicht binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Kündigungssachverhalts ausgesprochen habe. Das Recht zum Ausspruch der fristgemäßen Kündigung sei verwirkt. Da die Pflichtverletzungen der Klägerin im Zeitraum von November 2006 bis September 2015 erfolgt seien, erfülle ein Zuwarten von drei Jahren bis zum Ausspruch der fristgerechten Kündigung das Zeitmoment. Auch das Umstandsmoment sei gegeben, da die Klägerin anders als andere Arbeitnehmer nicht von der Arbeitsleistung freigestellt worden, sondern sogar befördert worden sei.

Die Widerklage hat das Arbeitsgericht mit der Begründung abgewiesen, die VW AG treffe ein mit 100 % zu berücksichtigendes Mitverschulden. Es beruhe auf einer grob fahrlässigen Unkenntnis ihres seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Winterkorn: Er habe keine Maßnahmen ergriffen, obwohl nach einer Studie aus dem Jahre 2014 die Stickoxidemissionen moderner Dieselautos durchschnittlich um ein Vielfaches höher lägen als nach den Emissionsgrenzen erlaubt und obwohl bereits die US-amerikanischen Umweltbehörde EPA ermittelt habe.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig hat die VW AG Berufung eingelegt. Sie wendet sich gegen die Abweisung ihrer Widerklage, mit der sie Schadensersatzansprüche aus dem von ihr behaupteten Fehlverhalten der Klägerin begehrt, sowie gegen die Stattgabe der Kündigungsschutzklage, der Zahlungsanträge und des Weiterbeschäftigungsantrags.

Das Landesarbeitsgericht verhandelt am Montag, den 8. Februar 2021 um 10:30 Uhr über die Berufungen beider Parteien. Die Verhandlung findet nicht im Fachgerichtszentrum, sondern am Raschplatz 5, 30175 Hannover statt.

Der zur Verfügung stehende Sitzungssaal bietet auch unter Einhaltung des erforderlichen Abstands der anwesenden Personen untereinander ausreichend Sitzkapazitäten. Dennoch werden Pressevertreterinnen und Pressevertreter vorsorglich gebeten, bis zum 15. Januar 2021 ihr beabsichtigtes Erscheinen unter LAGH-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de mitzuteilen. Gegebenenfalls ist beabsichtigt, ein Akkreditierungsverfahren durchzuführen.

Einlass ist eine Stunde vor Sitzungsbeginn.

Im Übrigen wird auf die Homepage des Landesarbeitsgerichts verwiesen, insbesondere zu den einzuhaltenden Hygienemaßnahmen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.12.2020

Ansprechpartner/in:
Herr Daniel Dreher

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