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Landesarbeitsgericht verhandelt über Einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrens-anspruchs

Das Landesarbeitsgericht verhandelt am 2.11.2020, 11:00 Uhr über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einem Stellenbesetzungsverfahren.

Der Verfügungskläger hat am 04.08.2020 beim Arbeitsgericht Hannover eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch welche dem beklagten Land untersagt ist, die Besetzung der Position Abteilungsleiter I Ernährung, Landwirtschaft, Nachhaltigkeit im niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit dem Bewerber X unter Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Konkurrentenstreitverfahrens in der Hauptsache durchzuführen.

Gegen diese Entscheidung hat das beklagte Land fristgerecht Berufung eingelegt. Es macht unter anderem geltend, dass keine Eilbedürftigkeit vorliege, da der Verfügungskläger sich noch in einem ihm bis zum 31.07.2022 bewilligten Sonderurlaub befinde. Da der Verfügungskläger zudem bereits eine Stelle mit entsprechender Wertigkeit (BesGr. B 6) innehabe, könne er sich als bloßer Versetzungsbewerber nicht auf die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG berufen.

Der Verfügungskläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und macht geltend, dass die konkrete Gefahr bestehe, dass er wegen sachfremder Erwägungen bei der Besetzung der streitgegenständlichen Stelle unberücksichtigt bleibe. Zu Unrecht stelle das verfügungsbeklagte Land darauf ab, dass der Kläger nicht das uneingeschränkte Vertrauen der Führungsspitze des Ministeriums genieße.

LAG Niedersachsen, 12 SaGa 940/20

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.10.2020

Ansprechpartner/in:
Trapp, Timm Ole, VorsRiLAG

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