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Verfahren über Annahmeverzugsansprüche für Zeiten häuslicher Absonderung wegen Infektionsrisiko

Das Landesarbeitsgericht verhandelt am Donnerstag, den 23. September 2021 um 10.00 Uhr über die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Hannover in einem Verfahren über Annahmeverzugslohnansprüche.

Der Kläger reiste am 6.3.2020 zum Ski-Urlaub nach Südtirol. Am 5.3.2020 hatte das Robert-Koch-Institut ganz Südtirol zum Risikogebiet für Infektionen mit dem CoViD-19 Virus erklärt. Der Kläger kehrte am 10.3.2020 zurück. Eine Quarantäne-Anordnung durch das zuständige Gesundheitsamt erfolgte nicht. Der Kläger hatte sich nicht mit dem CoViD-19 Virus infiziert. Die Beklagte untersagte dem Kläger, das Werksgelände zu betreten und beschäftigte ihn bis zum 25.3.2020 nicht. Der Kläger verlangt die Zahlung der entgangenen Vergütung.


Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Durch die Reise habe der Kläger sich um seine gesundheitliche Eignung gebracht, die Beklagte habe ihren Betrieb so einzurichten, dass die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit als möglich geschützt sind. Dabei habe sie auch vor Gefahren schützen müssen, die aufgrund objektiver Tatsachen nahegelegen hätten. Daher habe sie die Beschäftigung des Klägers ablehnen dürfen, obwohl dieser tatsächlich nicht infiziert gewesen sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die Vergütungsansprüche weiter.

ArbG Hannover, 12.11.2020, 7 Ca 233/20, LAG Niedersachsen, 6 Sa 1295/20


Artikel-Informationen

erstellt am:
27.05.2021

Ansprechpartner/in:
Trapp, Timm Ole, VorsRiLAG

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