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Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht: Sportlicher Leiter von Hannover 96 wird bis zum Sommer 2023 als Sportdirektor weiterbeschäftigt

Der Kläger ist seit dem 01.11.2015 als Sportlicher Leiter von Hannover 96 tätig gewesen. Diesen Arbeitsvertrag wollte der Club entsprechend der ursprünglich vereinbarten Befristung zum 30.06.2020 auslaufen lassen. Dagegen klagte der Sportliche Leiter vor dem Arbeitsgericht Hannover und war mit dieser Klage in erster Instanz erfolgreich: Mit Urteil vom 18.12.2019 stellte die 9. Kammer des Arbeitsgerichts fest, dass die vereinbarte Befristung mangels Vorliegen eines „sachlichen Grundes“ unwirksam sei.

In der Berufungsinstanz haben sich die Parteien jetzt darauf verständigt, dass der Kläger doch weiter für Hannover 96 tätig wird. Allerdings in höherer Position: Bis zum 30.06.2023 also für weitere drei Jahre soll er als Sportdirektor für die gesamte Lizenzspielermannschaft von Hannover 96 verantwortlich sein. Mit der neuen Tätigkeit ist eine deutliche Erhöhung der vereinbarten Vergütung verbunden.

Durch diesen Vergleich ist der Rechtsstreit insgesamt befriedet. Die für den Profisport relevante Frage, ob die Befristung des Arbeitsvertrags eines Sportlichen Leiter ebenso wie die eines Profispielers wegen der „Eigenart der Arbeitsleistung“ gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist (sog. „Verschleißtatbestand“), konnte daher zweitinstanzlich offen bleiben.

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.04.2020

Ansprechpartner/in:
Trapp, Timm Ole, VorsRiLAG

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