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Verhandlungstermin in Verfahren über sachgrundlose Befristung im Anschluss an Arbeitnehmerüberlassung

Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen verhandelt am 21.10.2021 und 28.10.2021 40 Entfristungsklagen von Arbeitnehmern bei VW.

Die klagende Partei ist bei VW sachgrundlos vom 01.09.2019 bis zum 31.05.2020 beschäftigt gewesen. Zuvor bestand ein Arbeitsverhältnis der klagenden Partei seit Anfang September 2016 mit der Firma AutoVision. Die Firma AutoVision ist mit der Beklagten wirtschaftlich verbunden, aber rechtlich selbständig. Die klagende Partei war von Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Firma AutoVision von dieser als Leiharbeitnehmer bei VW eingesetzt. Das frühere Arbeitsverhältnis war zunächst befristet, die klagende Partei und AutoVision verlängerten die Befristung zweimal.

Die klagende Partei wendet sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Folge Fristablaufes und macht Rechtsmissbrauch geltend und vertritt die Auffassung, die Eingliederung bei der Beklagten aufgrund der Leiharbeit in dem früheren Zeitraum von nahezu 3 Jahren verstoße gegen die Leiharbeitsrichtlinie des Europarechts.

Das Arbeitsgericht hat sämtliche Klagen abgewiesen. Mit ihren Berufungen verfolgen die klagenden Parteien ihr erstinstanzliches Klageziel weiter.

Am 21.10.2021 werden 18 Verfahren und am 28.10.2021 22 Verfahren verhandelt. Am 21.10.2021 findet die Verhandlung im Sitzungssaal 4 statt, der über größere Kapazitäten für Zuhörer verfügt. Interessierte Zuhörer werden gebeten, gegebenenfalls zu diesem Termin zu erscheinen.

Pressevertreterinnen und Pressevertreter werden vorsorglich gebeten, bis zum 15.9.2021 ihr beabsichtigtes Erscheinen unter LAGH-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de mitzuteilen. Die Anordnung eines Akkreditierungsverfahrens bleibt vorbehalten.

Einlass ist 1 Stunde vor Sitzungsbeginn. Besucher werden ein Kontaktformular ausfüllen müssen. Das Formular steht auf der Homepage des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (www.landesarbeitsgericht.niedersachsen.de) zum Download zur Verfügung. Es wird empfohlen, dieses bereits ausgefüllt mitzubringen.

Im Übrigen wird auf die Homepage des Landesarbeitsgerichts verwiesen, insbesondere zu den einzuhaltenden Hygienemaßnahmen.

21.10.2021 ArbG Hannover 2 Ca 142/20, LAG Niedersachsen 5 Sa 517/21 u. a.

28.10.2021 ArbG Hannover 2 Ca 129/20, LAG Niedersachsen 5 Sa 375/21 u. a.

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.08.2021

Ansprechpartner/in:
Trapp, Timm Ole, VorsRiLAG

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