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Weiterer Verhandlungstermin in einem der sogenannten NOx-Verfahren am 10. September 2021

Das Landesarbeitsgericht verhandelt am Freitag, den 10. September 2021 um 12.00 Uhr über die Berufungen beider Parteien gegen ein Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig in einem weiteren der sogenannten NOx-Verfahren.

Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung aus dem Jahr 2018, Bonuszahlungen, die Feststellung von Schadensersatzansprüchen wegen rechtswidrigen Umgangs mit personenbezogenen Daten bzw. hilfsweise die Zahlung von Schmerzensgeld und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf eine ursprünglich erhobene Widerklage geltend. Die Volkswagen AG (VW AG) verlangt widerklagend Schadensersatz. Die VW AG wirft dem Kläger unter anderem vor, er habe als Leiter der Hauptabteilung „Entwicklung Aggregate Diesel“ (EAD) die Verwendung einer Manipulationssoftware bei Motoren für den US-amerikanischen Markt nicht unterbunden und diese Thematik nicht an geeignete Stellen im Unternehmen gemeldet. Der Kläger bestreitet dies.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat der Kündigungsschutzklage im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung stattgegeben und die Klage hinsichtlich vermeintlicher Schadensersatzansprüche, Boni und Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Über die hilfsweise ordentliche Kündigung und den Weiterbeschäftigungsantrag entschied das Arbeitsgericht Braunschweig nicht, sondern erließ einen Beweisbeschluss. Es hat ausgeführt: Die außerordentliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet, weil die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist nicht eingehalten worden sei. Abzustellen sei auf die Kenntnis des Vorstands im Jahr 2017 und nicht auf die Einsichtnahme und Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte im Jahr 2018. Die weitergehenden Anträge des Klägers seien teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte macht zudem im Wege der Widerklage Schadensersatz in Höhe von drei Millionen Euro geltend. Hierzu trägt sie vor, ihr seien durch Pflichtverletzungen des Klägers erhebliche Schäden in den USA entstanden, von denen ein Teilbetrag eingeklagt werde.

Die Verhandlung findet nicht im Fachgerichtszentrum, sondern am Raschplatz 5, 30175 Hannover statt.

Pressevertreterinnen und Pressevertreter werden vorsorglich gebeten, bis zum 15.8.2021 ihr beabsichtigtes Erscheinen unter LAGH-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de mitzuteilen. Die Anordnung eines Akkreditierungsverfahrens bleibt vorbehalten.

Einlass ist 1 Stunde vor Sitzungsbeginn. Besucher werden ein Kontaktformular ausfüllen müssen. Das Formular steht auf der Homepage des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen

(www.landesarbeitsgericht.niedersachsen.de) zum Download zur Verfügung. Es wird empfohlen, dieses bereits ausgefüllt mitzubringen.

Im Übrigen wird auf die Homepage des Landesarbeitsgerichts verwiesen, insbesondere zu den einzuhaltenden Hygienemaßnahmen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.05.2021

Ansprechpartner/in:
Trapp, Timm Ole, VorsRiLAG

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