Aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ab 01.01.2022
Ab 1.1.2022 sind Schriftsätze insbesondere von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälten, Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts elektronisch einzureichen, § 46g ArbGG. Bürgerinnen und Bürger können wie bisher in Papier einreichen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landesjustizportal.