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Geschäftsverteilungsplan

des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen


Der richterliche Geschäftsverteilungsplan legt fest, wie die eingehenden Verfahren auf die Kammern des Landesarbeitsgerichts verteilt werden. Ferner wird die Reihenfolge der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter geregelt. Hierdurch wird dem Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) Rechnung getragen. Die Verteilung der Verfahren auf die Kammern und die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter müssen nach abstrakten Merkmalen geregelt sein, die bereits am Beginn eines jeden Jahres feststehen.

Der Geschäftsverteilungsplan wird jeweils für ein Jahr durch das Präsidium des Gerichts aufgestellt. Die Zusammensetzung des Präsidiums ist in dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt.

Bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen erfolgt die Verteilung der eingehenden Rechtsmittel nach einem bestimmten Berechnungsschlüssel in der Reihenfolge ihres Eingangs.

Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte werden dabei in der Reihenfolge der Kammerzahl allen Kammern zugeteilt.

Verfahren, die Fragen der betrieblichen Altersversorgung betreffen, werden der 3. und 15. Kammer zugeteilt. Besonderheiten gelten für Eingruppierungsprozesse. Mehrere Verfahren, die denselben Lebenssachverhalt betreffen (Massensachen), und mehrere Verfahren zwischen denselben Parteien werden von einer Kammer behandelt.

Der vollständige Text des Geschäftsverteilungsplanes kann als pdf-Dokument durch Anklicken des nachstehenden Links angesehen werden:

Geschäftsverteilungsplan 2024 (PDF, 867 KB, nicht barrierefrei)
Bild zum Thema Geschäftsverteilungsplan Bildrechte: grafolux & eye-server
Grundgesetz & Gerichtsverfassungsgesetz

bestimmen die Zuordnung von Richtern und Zusammensetzung eines Präsidiums:

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